Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Onlineshops: Was im Gesetz steht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es erfasst bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also den Verkauf an Verbraucher über Websites und Apps. Diese Seite fasst zusammen, was der Gesetzestext zu Geltung, Ausnahmen, Fristen, Aufsicht, Bußgeldern und Informationspflicht festlegt, mit Paragrafen und Quellen.
Das BFSG auf einen Blick
| Seit wann | Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2), und Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3). |
|---|---|
| Welche Dienste | Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Dienste über Websites und Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26). |
| Ausnahme | Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17). |
| Anforderungen | Dienstleistungen müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1). Die Einzelheiten stehen in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV (§ 3 Abs. 2). |
| Informationen | Eine Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 2); sie werden aufbewahrt, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2). |
| Aufsicht | Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Geprüft wird bei Anlass und ohne Anlass in Stichproben (§ 28). |
| Bußgeld | Ordnungswidrigkeit. Bis zu 100 000 € beim Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1, bei den übrigen Pflichten für Dienstleistungen bis zu 10 000 € (§ 37). |
| Übergang | Bis zum 27. Juni 2030 für Dienstleistungen, die mit schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden, und für ältere Verträge (§ 38). |
Für wen das BFSG gilt
Das BFSG erfasst bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2), und bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3). Für Onlineshops ist § 1 Abs. 3 Nr. 5 maßgeblich: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 2 Nr. 26 beschreibt sie als digitale Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Websites und Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen.
Nicht erfasst sind nach § 1 Abs. 4 unter anderem Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert (Nr. 4), Archive (Nr. 5) sowie aufgezeichnete Medien und Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (Nr. 1 und 2). Für Online-Karten gilt eine eigene Bedingung (Nr. 3).
Der Gesetzestext spricht von Dienstleistungen für Verbraucher und nennt reine Angebote für Geschäftskunden nicht als erfasst. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt in ihren FAQ, ausschließlich im B2B-Bereich angebotene Dienstleistungen sollten nicht betroffen sein, und eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert oder Angebote bewirbt, falle voraussichtlich nicht darunter, weil die individuelle Anfrage eines Verbrauchers fehle. Für gemischte Angebote haben wir im Gesetzestext keine ausdrückliche Regelung gefunden. Ob ein bestimmtes Angebot erfasst ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.
In Österreich gilt ein eigenes Gesetz mit eigenen Fristen und Strafen: das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG).
Kleinstunternehmen: Ausnahme nur für Dienstleistungen
Die Pflicht aus § 3 Abs. 1, Dienstleistungen barrierefrei zu erbringen, gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 Satz 1). Ein Kleinstunternehmen hat nach § 2 Nr. 17 weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Es kommt also auf die Beschäftigtenzahl und auf Umsatz oder Bilanzsumme an; mit dem Kleinunternehmer des Umsatzsteuerrechts ist der Begriff nicht gleichzusetzen.
Die Ausnahme ist für Dienstleistungen formuliert; für Produkte nennt § 3 Abs. 3 sie nicht. Nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gilt das BFSG für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt Leitlinien für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 Satz 2). Die Bundesfachstelle berät sie kostenlos (§ 15), allerdings ohne Rechtsberatung.
Anforderungen: BFSGV, EN 301 549 und WCAG
Dienstleistungen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen regelt die Verordnung zum BFSG (BFSGV), die das Gesetz in § 3 Abs. 2 vorsieht.
Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr enthält § 19 BFSGV zusätzliche Vorgaben: Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, und wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Funktionen für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung. Das sind Anforderungen an den Shop selbst, nicht die Informationen nach Anlage 3.
Eine technische Norm nennt das BFSG nicht. Wenden Wirtschaftsakteure harmonisierte Normen oder Teile davon an, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen (§ 4). Für Websites verweist nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549 in der Version 3.2.1 auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA; die aktualisierte Fassung soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Prüfwerkzeuge, auch der kostenlose Check dieser Website, arbeiten deshalb meist mit den WCAG-Kriterien.
Die BFSGV wurde zuletzt am 10. Juli 2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 205, in Kraft seit 16. Juli 2026). Nach den Änderungsvermerken der Textfassung auf buzer.de betrifft das die §§ 7 und 14 BFSGV, nicht die §§ 12 und 19.
Ausnahmen: grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Die Anforderungen gelten nur, soweit sie nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen (§§ 16 und 17). Wer sich auf eine Ausnahme beruft, dokumentiert die Beurteilung und bewahrt sie fünf Jahre auf. Die Beurteilung wird für jede Kategorie von Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre und bei jeder Änderung der Dienstleistung wiederholt (§ 17 Abs. 3).
Wird eine Ausnahme in Anspruch genommen, ist die Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten (§ 17 Abs. 5); das gilt nicht für Kleinstunternehmen. Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit Mittel aus anderen Quellen erhalten hat, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen (§ 17 Abs. 4). Die Behörde prüft die Beurteilungen (§ 28 Abs. 3).
Übergangsfristen bis 2030: § 38 BFSG
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. § 38 enthält Übergangsregeln für Dienstleistungen und Verträge aus der Zeit davor. Die Tabelle stellt sie neben die entsprechende Vorschrift des österreichischen BaFG (§ 37).
| Thema | BFSG, § 38 (Deutschland) | BaFG, § 37 (Österreich) |
|---|---|---|
| Geltungsbeginn | 28. Juni 2025 (§ 1 Abs. 2 und 3) | 28. Juni 2025 (§ 37 Abs. 1) |
| Bisher eingesetzte Produkte | Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 mit Produkten weiter erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 dafür eingesetzt wurden (Abs. 1). | Bis zum 28. Juni 2030 (Abs. 2). |
| Verträge vor dem Stichtag | Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (Abs. 1). | Unverändert bis zum Ablauf, längstens fünf Jahre ab dem 28. Juni 2025 (Abs. 2). |
| Selbstbedienungsterminals | Bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach der Inbetriebnahme (Abs. 2). | Bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre nach der Inbetriebnahme und nicht über den 28. Juni 2040 hinaus (Abs. 3). |
§ 38 nennt Produkte und Verträge. Websites und Apps nennt die Vorschrift nicht. Wie die Übergangsregel bei einem bestehenden Onlineshop im Einzelfall zu lesen ist, sagt der Text nicht; das ist eine Rechtsfrage.
Informationen nach Anlage 3: was das Gesetz nennt
Nach § 14 Abs. 1 darf ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Dienstleistung entspricht den Anforderungen der Rechtsverordnung (Nr. 1), und er hat die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht (Nr. 2). Die Informationen werden aufbewahrt, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2).
Anlage 3 Nr. 1 sieht vor, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ anzugeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Tabelle zeigt die Elemente und daneben die österreichische Regelung.
| Element | BFSG, Anlage 3 Nr. 1 (Deutschland) | BaFG, Anlage 3 Z 1 bis 3 (Österreich) |
|---|---|---|
| Ort | In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise | In den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument |
| Form | Für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) | Schriftlich und mündlich, auch in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (§ 14 Abs. 2) |
| a) Beschreibung der Dienstleistung | Allgemeine Beschreibung in einem barrierefreien Format | Ebenso |
| b) Erläuterungen | Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung | Ebenso |
| c) Erfüllung der Anforderungen | Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt | Beschreibung, wie die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt werden |
| d) Marktüberwachungsbehörde | Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde | Unter den Elementen nicht genannt |
| Prozess und Überwachung | Nicht genannt | Z 3: Angaben dazu, dass der Prozess der Dienstleistung und seine Überwachung die Übereinstimmung sicherstellen |
| Aufbewahrung | Solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2) | Für die Dauer des Angebots der Dienstleistung (§ 14 Abs. 2) |
Das Gesetz spricht von „Informationen“, nicht von einer Erklärung. Im Alltag ist oft von einer „Barrierefreiheitserklärung“ die Rede; im Text des BFSG kommt dieses Wort ebenso wenig vor wie „Siegel“. Davon getrennt regelt § 19 Nr. 1 BFSGV Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte, nicht die Informationen über die Dienstleistung selbst.
Die Seite mit den Informationen nach Anlage 3 gehört zur Auswahl, die die Marktüberwachung bei Websites prüft (Anlage 1 Nr. 2 b)). Sind die Informationen nicht oder nicht vollständig erstellt oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich, spricht § 30 von „formaler Nichtkonformität“ (siehe „Ablauf bei Beanstandungen“).
Wer überwacht das BFSG? Die MLBF
Zuständige Marktüberwachungsbehörde für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Die Länder haben sie gemeinsam gegründet; sie hat ihre Arbeit mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 aufgenommen. Für alle 16 Länder ist dieselbe Behörde zuständig, ob ein Shop in Bayern, Hessen oder Sachsen-Anhalt sitzt. Kontaktdaten stehen auf der Seite der MLBF.
Die Behörde prüft, wenn es Anhaltspunkte gibt, und auch ohne konkreten Anlass in angemessenen Stichproben (§ 28 Abs. 1 und 2), außerdem die Beurteilungen zu den Ausnahmen der §§ 16 und 17 (§ 28 Abs. 3). Bei Websites und Apps legt Anlage 1 fest, wie geprüft wird. Nr. 2 b) nennt die Seiten, die in die Auswahl kommen:
- die Startseite, die Anmeldung, die Sitemap, die Kontaktseite, Hilfeseiten und Seiten mit rechtlichen Informationen;
- mindestens eine Seite je Art der Dienstleistung und je Hauptfunktion, einschließlich der Suchfunktion;
- die Seiten mit den Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3;
- Beispiele für Seiten mit anderem Erscheinungsbild und mindestens ein Dokument je Art der Dienstleistung;
- weitere für die Dienstleistung bedeutende Seiten sowie zusätzlich zufällig ausgewählte Seiten, mindestens 10 % der Stichprobe.
Nr. 1 beschreibt das Vorgehen: Geprüft werden alle Schritte eines Vorgangs in der üblichen Reihenfolge, Formulare, Bedienelemente und Fehlermeldungen; bei Bedarf kommen Prüfungen der Nutzbarkeit hinzu. Das beschreibt die Prüfmethode der Behörde, keine Bewertung einer bestimmten Website.
Die MLBF hat ihre Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen mit Stand vom 8. Januar 2026 festgehalten und nennt sie ein „internes Handlungsdokument“. Danach arbeitet sie risikobasiert, aktiv ohne Anlass und reaktiv auf Anlass, und bei webbasierten Dienstleistungen setzt sie auf automatisierte Vorprüfungen. Risikofaktoren sind unter anderem Marktanteil und Nutzerreichweite, die Unternehmensgröße (die Richtung nennt das Dokument nicht), die Relevanz für die autonome Lebensführung, die Komplexität und öffentliches Nutzerfeedback. Anträge nach § 32 haben Vorrang, ein quantitatives Mindestkontrollniveau nennt die Strategie nicht. Die Prüfung der Informationen nach § 14 sei „ein wesentlicher Bestandteil der formalen Überwachung“.
Nach einer Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2026 bearbeitete die MLBF fast 700 eingegangene Meldungen, darunter Beschwerden und Hinweise von Verbrauchern und Mitteilungen von Unternehmen, etwa zu Ausnahmen. Wie viele sich auf Onlineshops beziehen, nennt die Mitteilung nicht. Zahlen zu Verfahren, Anordnungen und Bußgeldern der MLBF haben wir bis zum 12. Oktober 2026 nicht gefunden.
Ablauf bei Beanstandungen
Das Gesetz sieht Stufen vor. Sie entsprechen dem Modell, das die MLBF in ihrer Strategie beschreibt: Aufforderung zur Korrektur, Einschränkung und Untersagung, Bußgeld.
| Schritt und Norm | Inhalt |
|---|---|
| Prüfung (§ 28) | Bei Anhaltspunkten und ohne konkreten Anlass in angemessenen Stichproben. |
| Erste Aufforderung (§ 29) | Die Behörde fordert den Dienstleistungserbringer auf, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergreifen. |
| Erneute Aufforderung (§ 29) | Bleiben die Maßnahmen aus, wird die Aufforderung unter Androhung der Untersagung des Angebots oder der Erbringung wiederholt. |
| Maßnahmen (§ 29) | Danach trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere kann sie anordnen, das Angebot oder die Erbringung einzustellen. Die Anordnung wird aufgehoben, wenn die Übereinstimmung nachgewiesen wird. |
| Formale Nichtkonformität (§ 30) | Sind die Informationen nach Anlage 3 nicht oder nicht vollständig erstellt oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich (Abs. 2), gelten dieselben Stufen: Aufforderung (Abs. 1), erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung (Abs. 3), Maßnahmen (Abs. 4). |
| Antrag von Verbrauchern und Verbänden (§ 32) | Auf Antrag eines Verbrauchers, der die Dienstleistung wegen einer geltend gemachten Nichteinhaltung nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, muss die Behörde ein Verfahren einleiten. Der Verbraucher kann einen anerkannten Verband (§ 15 Abs. 3 BGG) oder eine qualifizierte Einrichtung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG) beauftragen; diese können auch selbst Anträge stellen. Die Behörde entscheidet durch Bescheid. |
| Rechtsbehelfe (§ 33) | Gegen die Entscheidung stehen Rechtsbehelfe offen. |
| Schlichtung (§ 34) | Verbraucher können die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG anrufen. |
Bußgelder nach § 37 BFSG
§ 37 Abs. 1 nennt zehn Handlungen, die als Ordnungswidrigkeit gelten, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig geschehen. Für Dienstleistungen sind drei Nummern einschlägig. Die Höchstbeträge stehen in Abs. 2: bis zu 100 000 € in den Fällen der Nr. 1, 7, 8, 9 und 10, bis zu 10 000 € in den übrigen. Die Tabelle nennt die Nummern von Abs. 1.
| Nummer | Höchstbetrag | Gegenstand und Bezug zu Dienstleistungen |
|---|---|---|
| Nr. 8 | 100 000 € | Eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung anbieten oder erbringen. Betrifft Dienstleistungen. |
| Nr. 2 | 10 000 € | Eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geben; bei Dienstleistungen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 (Mitteilung an die Behörde, wenn die Dienstleistung den Anforderungen nicht entspricht). Betrifft Dienstleistungen und Produkte. |
| Nr. 6 | 10 000 € | Eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder eine Unterlage nicht aushändigen; bei Dienstleistungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1. Betrifft Dienstleistungen und Produkte. |
| Nr. 1, 7, 9, 10 | 100 000 € | Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten, CE-Kennzeichnung und andere Kennzeichnungen. Betrifft Produkte. |
| Nr. 3, 4, 5 | 10 000 € | Kennzeichen, Angaben und Gebrauchsanleitung bei Produkten. Betrifft Produkte. |
Das sind Höchstbeträge, keine typischen Beträge. Eine eigene Nummer für fehlende Informationen nach Anlage 3 enthält § 37 nicht. § 14 Abs. 1, auf den Nr. 8 verweist, nennt die Informationen als zweite Voraussetzung neben den Anforderungen der Verordnung. Wie Nr. 8 in der Praxis angewandt wird, haben wir nicht gefunden.
Was wir nicht gefunden haben (Stand 12. Oktober 2026): Zahlen der MLBF zu verhängten Bußgeldern und eingeleiteten Verfahren sowie Gerichtsentscheidungen zu Vorschriften des BFSG. Das heißt nicht, dass es sie nicht gibt.
BFSG und öffentlicher Sektor: BGG und BITV 2.0
Wer nach einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ sucht, landet oft bei den Regeln für Behörden. Für sie gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit der BITV 2.0. Im BFSG kommt der Begriff nicht vor.
| Thema | BFSG | BGG und BITV 2.0 |
|---|---|---|
| Adressaten | Dienstleistungserbringer, die erfasste Dienstleistungen für Verbraucher anbieten | Öffentliche Stellen des Bundes (§ 12b Abs. 1 BGG) |
| Was veröffentlicht wird | Informationen nach Anlage 3 | Erklärung zur Barrierefreiheit |
| Inhalt | Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen, wie die Anforderungen erfüllt werden, zuständige Marktüberwachungsbehörde | Nicht barrierefreie Teile mit Gründen und Alternativen, Kontakt für Meldungen, Hinweis auf das Schlichtungsverfahren (§ 12b Abs. 2 BGG) |
| Fundort | In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise | Nach § 7 BITV 2.0 in barrierefreiem, maschinenlesbarem Format, von der Startseite und von jeder Seite aus erreichbar |
| Überwachung | MLBF | Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Abs. 3 BGG) |
| Schlichtung | Schlichtungsstelle nach § 16 BGG (§ 34 BFSG) | Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG in der Erklärung (§ 12b Abs. 2 Nr. 3 BGG) |
Die Länder haben eigene Gesetze für ihre öffentlichen Stellen. Wir haben sie nicht ausgewertet.
Unsere Daten: Onlineshops in Deutschland und Österreich
Wir haben am 12. Oktober 2026 die Startseiten von Onlineshops in Deutschland und Österreich automatisch auf WCAG-Regeln geprüft (Engine axe-core, WCAG 2.x, Stufen A und AA). Die Tabelle zeigt, bei wie vielen Startseiten mindestens eine nicht erfüllte Regel automatisch erkannt wurde. Das ist ein Anlass für eine manuelle Prüfung, keine Aussage zum rechtlichen Status eines Shops.
| Land | Geprüfte Shops | Mit erkannter nicht erfüllter Regel (A/AA) (95-%-Konfidenzintervall) |
|---|---|---|
| Deutschland | 123 | 115 (93 %)88 %–97 % |
| Österreich | 98 | 94 (96 %)90 %–98 % |
| Gesamt | 221 | 209 (95 %)91 %–97 % |
Am häufigsten nicht erfüllt waren fünf Regeln. Die Tabelle nennt den Anteil der Shops, deren Startseite die jeweilige Regel nicht erfüllt.
| Regel | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Text hat zu wenig Kontrast | 73 % | 83 % |
| Links ohne erkennbaren Namen | 61 % | 60 % |
| Klickflächen zu klein | 30 % | 37 % |
| Bilder ohne Alternativtext | 33 % | 27 % |
| Schaltflächen ohne erkennbaren Namen | 23 % | 27 % |
Grenzen: Geprüft wurde nur die Startseite jedes Shops, einmal und ohne Klicks. Die Shops stammen aus öffentlichen Listen zertifizierter und bewerteter Shops und aus einem Händler-Ranking. Die größte einzelne Liste liefert 63 % der deutschen und 99 % der österreichischen Stichprobe. Die Zahlen beschreiben nur die geprüften Shops, und wegen der unterschiedlichen Auswahlgrundlagen sind Vergleiche zwischen den Ländern nur Anhaltspunkte. Angaben zur Größe der Shops sind unsere Schätzungen. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrierefreiheitsprobleme; eine Startseite ohne erkannte nicht erfüllte Regel ist nicht zwingend barrierefrei.
Methode, Größenklassen, Shopsysteme und alle weiteren Ergebnisse stehen auf der Seite Studie zur Barrierefreiheit von Onlineshops. Die zusammengefassten Ergebnisse gibt es als CSV-Datei unter der Lizenz CC BY 4.0.
Technische Prüfung in der Praxis
Unabhängig von der Rechtsfrage zeigen automatische Tests häufige technische Probleme. Ein möglicher Ablauf:
- Die wichtigsten Seiten testen: Startseite, Kategorie, Produktseite, Warenkorb und Kasse. Ein automatischer Test findet zum Beispiel zu geringen Kontrast, Bilder ohne Alternativtext oder Formularfelder ohne Beschriftung (kostenloser Check).
- Die Bestellung nur mit der Tastatur durchgehen: Mit der Tab-Taste müssen alle Links, Filter und Schaltflächen erreichbar sein, der Fokus muss sichtbar bleiben, und nirgends darf man hängen bleiben, auch nicht in Pop-ups, im Chat oder im Cookie-Banner.
- Häufige Fehler beheben: Textkontrast, Alternativtexte, Beschriftungen von Formularfeldern, Namen von Schaltflächen und Links. Farben lassen sich im Kontrast-Checker prüfen.
- Die Seite mit den Informationen nach Anlage 3 prüfen: Ist sie erreichbar, und ist sie selbst barrierefrei?
- Die Website laufend prüfen: Neue Produkte, Banner oder eine geänderte Vorlage können neue Probleme bringen.
Eine Übersicht der Anforderungen nach Bereichen bietet die WCAG-Checkliste.
Häufige Fragen
Was ist das BFSG und seit wann gilt es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Anwendbar ist es auf Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und auf Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3).
Wer ist vom BFSG betroffen, wer muss es umsetzen?
Der Text nennt unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5), also Angebote über Websites und Apps, mit denen Verbraucher Verträge schließen. Ob ein bestimmter Shop dazu gehört und ob eine Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.
Gilt das BFSG auch für B2B, Vereine und Webseiten ohne Shop?
Der Text spricht von Verbrauchern. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält rein geschäftliche Angebote und reine Präsentationswebseiten voraussichtlich nicht für erfasst. Bei Vereinen und gemischten Angeboten kommt es darauf an, ob das Angebot die Merkmale des § 2 Nr. 26 erfüllt: Website oder App, individuelle Anfrage eines Verbrauchers, Abschluss eines Verbrauchervertrags.
Gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen?
Ja, für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 Satz 1): weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17). Für Produkte nennt § 3 Abs. 3 keine Ausnahme.
Gibt es eine Übergangsfrist bis 2030?
§ 38 nennt Fristen bis zum 27. Juni 2030 für Dienstleistungen, die mit schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden, und für ältere Dienstleistungsverträge. Websites und Apps nennt die Vorschrift nicht; wie das zu einem Shop passt, ist eine Rechtsfrage.
Welche Bußgelder sieht das BFSG vor?
§ 37 nennt für Dienstleistungen bis zu 100 000 € beim Anbieten oder Erbringen entgegen § 14 Abs. 1 (Nr. 8) und bis zu 10 000 € für fehlende oder falsche Mitteilungen an die Behörde (Nr. 2) und nicht erteilte Auskünfte (Nr. 6). Das sind Höchstbeträge. Zahlen zu verhängten Bußgeldern haben wir bis zum 12. Oktober 2026 nicht gefunden.
Welche Behörde ist zuständig? Gilt Bayern oder Hessen?
Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist die MLBF in Magdeburg zuständig, die gemeinsame Behörde aller 16 Länder. Sie arbeitet bundesweit, für Bayern und Hessen also nicht anders als für Sachsen-Anhalt.
Braucht ein Shop eine Barrierefreiheitserklärung? Gibt es ein Siegel oder einen amtlichen Nachweis?
Das Wort „Barrierefreiheitserklärung“ verwendet der Gesetzestext nicht. Er sieht vor, dass der Dienstleistungserbringer die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich macht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2). Ein Siegel oder eine Bescheinigung, mit der eine Behörde die Erfüllung der Anforderungen bestätigt, haben wir im Gesetzestext für Dienstleistungen nicht gefunden. Eine Vorlage stellt diese Seite nicht bereit.
Sind Abmahnungen nach dem BFSG möglich?
Ob Vorschriften des BFSG Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind und damit Abmahnungen von Mitbewerbern tragen können, ist eine Rechtsfrage. Gerichtsentscheidungen dazu haben wir bis zum 12. Oktober 2026 in frei zugänglichen Quellen nicht gefunden; das heißt nicht, dass es keine gibt.
Quellen
Der Wortlaut folgt den Textfassungen von buzer.de und lxgesetze.de; der Abgleich mit der amtlichen Fassung steht noch aus. Maßgeblich ist die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de
- BFSG § 1 (Anwendungsbereich)
- BFSG § 14 (Pflichten der Dienstleistungserbringer)
- BFSG § 28
- BFSG § 29
- BFSG § 30
- BFSG § 32
- BFSG § 37 (Bußgeldvorschriften)
- BFSG § 38 (Übergangsbestimmungen)
- BFSG Anlage 1 (zu § 28)
- BFSG Anlage 3 (zu §§ 14 und 28)
- Textfassung des BFSG auf buzer.de
- Textfassung des BFSG auf lxgesetze.de
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
- MLBF: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
- MLBF: Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSG, Stand 8. Januar 2026 (PDF)
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung 082/2026 vom 1. Juni 2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de
- BGG § 12b: Erklärung zur Barrierefreiheit (Textfassung auf lxgesetze.de)
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de
- BITV 2.0 § 7 (Textfassung auf lxgesetze.de)
- Studie zur Barrierefreiheit von Onlineshops (Deutsch)
- Studie zur Barrierefreiheit von Onlineshops, englische Fassung mit Methode und Daten
Allgemeine Information zum Gesetz, Stand: 12.10.2026. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Texte; bei Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Automatische Tests erkennen nur einen Teil der Barrierefreiheitsprobleme.
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