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Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich: Was für Webshops im Gesetz steht

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also den Verkauf an Verbraucher über Websites und Apps. Diese Seite fasst zusammen, was der Gesetzestext zu Geltung, Ausnahmen, Fristen, Aufsicht, Strafen und Informationspflicht festlegt, mit Paragrafen und Quellen. In Deutschland heißt das entsprechende Gesetz BFSG.

Aktualisiert:

Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) auf Grundlage des Gesetzestexts und amtlicher Quellen erstellt. Die Quellen stehen am Ende der Seite.

Das BaFG auf einen Blick

Das BaFG auf einen Blick
Seit wannDas BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025 (§ 37 Abs. 1).
Welche DiensteDienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6): Dienste, die aus der Ferne elektronisch über Websites und mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen (§ 3 Z 27).
AusnahmeKleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 6 Abs. 1): weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19).
InformationenDie notwendigen Informationen nach Anlage 3 werden erstellt, der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zur Verfügung gestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form, und für die Dauer des Angebots aufbewahrt (§ 14 Abs. 2).
AufsichtSozialministeriumservice, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§§ 21 und 22).
StrafenVerwaltungsstrafen in drei Stufen: bis zu 80 000 €, bis zu 40 000 € und bis zu 16 000 €. Für Kleinstunternehmen und KMU gelten 50 000 €, 25 000 € und 10 000 € (§ 36).
ÜbergangBis zum 28. Juni 2030 für Dienstleistungen, die mit schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden, und für ältere Verträge, längstens fünf Jahre (§ 37 Abs. 2).

Für wen das BaFG gilt

Das BaFG zählt die erfassten Produkte und Dienstleistungen in § 2 abschließend auf. Für Webshops ist § 2 Abs. 2 Z 6 maßgeblich: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 3 Z 27 beschreibt sie als Dienstleistungen, die aus der Ferne elektronisch über Websites und mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen.

Nicht erfasst sind nach § 2 Abs. 3 (Z 1 bis 5) aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter einer Bedingung, Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, sowie Archive.

Bei einer Fachkonferenz am 25. September 2025 stellte das Sozialministerium unter dem Stichwort „Es kommt darauf an“ Abgrenzungsfragen vor: Angebote ausschließlich für Unternehmen (B2B) oder zwischen Verbrauchern (C2C), im E-Commerce die Frage, ob ein Vertragsabschluss nötig ist (die Definition lautet „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages“), außerdem Kontaktformulare und Online-Spenden. Das ist die Darstellung der Vortragenden, kein Rechtsakt. Ob ein bestimmtes Angebot erfasst ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.

In Deutschland gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit eigenen Fristen und Bußgeldern.

Kleinstunternehmen, KMU und EPU

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und „von allen Verpflichtungen im Zusammenhang“ damit ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Ein Kleinstunternehmen hat nach § 3 Z 19 weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Der Gesetzestext stellt auf diese Kriterien ab, nicht auf Bezeichnungen wie „EPU“.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben nach § 3 Z 20 weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Jahresbilanzsumme; Kleinstunternehmen zählen dort nicht mit. Für KMU nennt das Gesetz die Ausnahme des § 6 nicht, wohl aber niedrigere Höchstbeträge bei den Strafen (siehe unten). Die zuständigen Bundesministerien erstellen Leitlinien (§ 6 Abs. 2).

Anforderungen: Anlage 1, harmonisierte Normen

Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen der Anlage 1 erfüllen (§ 4 Abs. 3). Eine Dienstleistung darf nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie danach gestaltet ist (§ 14 Abs. 1). Werden harmonisierte Normen oder Teile davon angewendet, wird vermutet, dass die Anforderungen erfüllt sind (§ 5 Abs. 1).

Nach der Präsentation des Sozialministeriums müssen Websites und Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Im E-Commerce kommen Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen (wenn vorhanden) sowie barrierefreie Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen hinzu.

Eine konkrete technische Norm nennt das BaFG nicht. Für Websites verweist die europäische Norm EN 301 549 in der Version 3.2.1 nach den FAQ der deutschen Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA; die aktualisierte Fassung der Norm soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Prüfwerkzeuge, auch der kostenlose Check dieser Website, arbeiten deshalb meist mit den WCAG-Kriterien.

Ausnahmen: grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

Einzelne Anforderungen gelten nicht, soweit sie zu einer grundlegenden Veränderung der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen (§§ 17 und 18). Die Beurteilung wird dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt; die Kriterien stehen in Anlage 4. Sie wird mindestens alle fünf Jahre erneut durchgeführt (§ 18 Abs. 6).

Die Strafbestimmungen zeigen, was dabei gegenüber der Behörde anfällt: eine Kopie der Beurteilung, die Information des Sozialministeriumservice über die Inanspruchnahme der Ausnahme und die Übermittlung der maßgeblichen Fakten (§ 36 Abs. 3 Z 9 bis 11, mit Verweis auf die §§ 17 und 18).

Übergangsfristen bis 2030: § 37 BaFG

Das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025. § 37 enthält Übergangsregeln für Dienstleistungen und Verträge aus der Zeit davor. Die Tabelle stellt sie neben die deutsche Regelung im BFSG (§ 38).

Übergangsregeln im BaFG (Österreich) und im BFSG (Deutschland)
ThemaBaFG, § 37 (Österreich)BFSG, § 38 (Deutschland)
Geltungsbeginn28. Juni 2025 (Abs. 1)28. Juni 2025 (§ 1 Abs. 2 und 3)
Bisher eingesetzte ProdukteDienstleistungen dürfen bis zum 28. Juni 2030 mit Produkten weiter erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 dafür eingesetzt wurden (Abs. 2).Bis zum 27. Juni 2030 (Abs. 1).
Verträge vor dem StichtagUnverändert bis zum Ablauf, längstens fünf Jahre ab dem 28. Juni 2025 (Abs. 2).Unverändert bis zum Ablauf, längstens bis zum 27. Juni 2030 (Abs. 1).
SelbstbedienungsterminalsBis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre nach der Inbetriebnahme und nicht über den 28. Juni 2040 hinaus (Abs. 3).Bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach der Inbetriebnahme (Abs. 2).

Die Vorschrift nennt Produkte und Verträge, Websites nennt sie nicht. Wie die Übergangsregel bei einem bestehenden Webshop im Einzelfall zu lesen ist, sagt der Text nicht; das ist eine Rechtsfrage.

Informationen nach Anlage 3

Eine Dienstleistung darf nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie nach § 4 Abs. 3 gestaltet ist (§ 14 Abs. 1). Außerdem sieht § 14 Abs. 2 vor, dass der Dienstleistungserbringer die notwendigen Informationen nach Anlage 3 erstellt und der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zur Verfügung stellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form. Er bewahrt sie für die Dauer des Angebots auf.

Anlage 3 Z 1 sieht vor, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen „oder einem ähnlichen Dokument“ anzugeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen des § 4 Abs. 3 erfüllt, zusätzlich zu den Verbraucherinformationen nach der Richtlinie 2011/83/EU. Z 3 betrifft den Prozess der Dienstleistung und seine Überwachung. Die Tabelle zeigt die Elemente und daneben die deutsche Regelung.

Informationen nach Anlage 3 im BaFG und im BFSG
ElementBaFG, Anlage 3 Z 1 bis 3 (Österreich)BFSG, Anlage 3 Nr. 1 (Deutschland)
OrtIn den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen DokumentIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise
FormSchriftlich und mündlich, auch in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (§ 14 Abs. 2)Für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)
a) Beschreibung der DienstleistungAllgemeine Beschreibung in einem barrierefreien FormatAllgemeine Beschreibung in einem barrierefreien Format
b) ErläuterungenBeschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der DurchführungBeschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung
c) Erfüllung der AnforderungenBeschreibung, wie die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt werdenBeschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt
Prozess und ÜberwachungZ 3: Angaben dazu, dass der Prozess der Dienstleistung und seine Überwachung die Übereinstimmung sicherstellenNicht genannt
d) MarktüberwachungsbehördeUnter den Elementen nicht genanntAngabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
AufbewahrungFür die Dauer des Angebots der Dienstleistung (§ 14 Abs. 2)Solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2)

Das Gesetz spricht von „Informationen“. Im Alltag ist oft von einer „Barrierefreiheitserklärung“ die Rede; im Text des BaFG kommt dieses Wort nicht vor. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) behandelt in ihren FAQ zum BaFG im E-Commerce auch die Informationen über die Konformität. Diese Seite stellt kein Muster bereit.

Aufsicht: das Sozialministeriumservice

Für Maßnahmen nach dem BaFG ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, bekannt als Sozialministeriumservice (§ 21). § 22 Abs. 2 und 3 sieht eine wirksame Überwachung online und offline vor: Dokumente werden geprüft, bei Bedarf auch physisch, in angemessenen Stichproben. Nach der Präsentation des Sozialministeriums vom 25. September 2025 gibt es eine zentrale Marktüberwachung für Produkte und Dienstleistungen, angesiedelt in der Landesstelle Oberösterreich, und den Grundsatz „Beraten vor Strafen“.

Nach Angaben des Ministeriums, die der ORF am 24. Juni 2026 wiedergab, wurden im ersten Jahr 84 Verfahren eröffnet: 48 auf Hinweise hin und 36 von Amts wegen (22 bei Bankdienstleistungen, 5 bei elektronischer Kommunikation, 9 bei sonstigen Diensten). 74 Verfahren liefen noch, 10 waren beendet. Verwaltungsstrafen wurden demnach bisher nicht verhängt. Das sind Zahlen für alle Sektoren, nicht nur für Webshops.

Ablauf bei Beanstandungen

Das BaFG sieht ein gestuftes Vorgehen vor: Aufforderung, Abhilfe zu schaffen, danach ein Bescheid. Die Tabelle zeigt die Schritte mit den Normen.

Ablauf bei Beanstandungen nach dem BaFG
Schritt und NormInhalt
Hinweis (§ 35)Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die WKÖ können auf mögliche Nichteinhaltungen hinweisen. Das Sozialministeriumservice teilt innerhalb von acht Wochen schriftlich und in zugänglicher Form mit, ob ein Verfahren eingeleitet wird, bei einer Ablehnung mit Gründen.
Prüfung (§ 22 Abs. 3)Prüfung von Dokumenten, bei Bedarf physische Prüfung, in angemessenen Stichproben.
Aufforderung und Bescheid (§ 28 Abs. 1)Zuerst die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. Danach kann ein Bescheid angemessene Maßnahmen vorschreiben, etwa die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung, oder das Angebot untersagen.
Anhörung (§ 28 Abs. 3)Gelegenheit zur Stellungnahme von mindestens zehn Werktagen.
Informationen nach Anlage 3 (§ 29 Abs. 3 bis 5)Sind die Informationen nicht oder nicht vollständig erstellt oder nicht barrierefrei bereitgestellt: Aufforderung, danach Bescheid.
Aufhebung (§ 30)Der Bescheid wird aufgehoben, wenn die Übereinstimmung nachgewiesen wird.
Beschwerde (§ 31)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Strafen nach § 36 BaFG

§ 36 enthält drei Stufen mit Höchstbeträgen; die Behörde ist das Sozialministeriumservice. In der Tabelle steht in Klammern der niedrigere Betrag für Kleinstunternehmen und KMU. Der Betrag von 80 000 € gilt für das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1. Für die Informationen nach Anlage 3 nennt das Gesetz niedrigere Stufen. Wenn irgendwo nur „bis zu 80 000 €“ steht, ist die oberste Stufe gemeint.

Verwaltungsstrafen nach § 36 BaFG
NormHöchstbetragGegenstand
Abs. 1 Z 380 000 € (50 000 €)Eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbieten oder erbringen
Abs. 2 Z 240 000 € (25 000 €)Die notwendigen Informationen nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellen
Abs. 2 Z 740 000 € (25 000 €)Die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nach § 14 Abs. 4 nicht ergreifen
Abs. 3 Z 316 000 € (10 000 €)Die Informationen nach § 14 Abs. 2 nicht bereitstellen oder nicht für die Dauer des Angebots aufbewahren
Abs. 3 Z 416 000 € (10 000 €)Die Behörde nach § 14 Abs. 4 nicht informieren
Abs. 3 Z 516 000 € (10 000 €)Der Behörde nach § 14 Abs. 5 nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigen oder mit ihr nicht kooperieren
Abs. 3 Z 9 bis 1216 000 € (10 000 €)Pflichten bei einer Ausnahme nach den §§ 17 und 18: Kopie der Beurteilung, Information der Behörde, maßgebliche Fakten, erneute Beurteilung

Die niedrigeren Beträge gelten, wenn die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen (§ 3 Z 19) oder einem KMU (§ 3 Z 20) begangen wird. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 6 Abs. 1 ausgenommen (siehe oben). Bei der Bemessung zählen der Umfang, die Zahl der betroffenen Dienstleistungen und Personen und eine Wiederholung (Abs. 4). Die Geldstrafen fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu (Abs. 5).

Stand 12. Oktober 2026: Nach Angaben des Ministeriums wurden im ersten Jahr keine Verwaltungsstrafen verhängt (ORF, 24. Juni 2026).

BaFG und öffentlicher Sektor (WZG)

Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen gilt in Österreich das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das BaFG betrifft private Anbieter. So stellt es die WKO in ihren FAQ zum BaFG im E-Commerce dar. Einen Vergleich wie für Deutschland (BGG und BITV 2.0) bieten wir für Österreich nicht an, weil wir das WZG nicht ausgewertet haben.

Unsere Daten: Webshops in Österreich

Vorab zur Einordnung: 99 % der österreichischen Stichprobe stammen aus einer einzigen Liste zertifizierter Shops. Die Zahl für Österreich beschreibt deshalb vor allem diese Liste, nicht den österreichischen Onlinehandel insgesamt.

Wir haben am 12. Oktober 2026 die Startseiten von Onlineshops in Deutschland und Österreich automatisch auf WCAG-Regeln geprüft (Engine axe-core, WCAG 2.x, Stufen A und AA). Die Tabelle zeigt, bei wie vielen Startseiten mindestens eine nicht erfüllte Regel automatisch erkannt wurde. Das ist ein Anlass für eine manuelle Prüfung, keine Aussage zum rechtlichen Status eines Shops.

Startseiten mit mindestens einer erkannten nicht erfüllten WCAG-Regel, Österreich und Deutschland
LandGeprüfte ShopsMit erkannter nicht erfüllter Regel (A/AA) (95-%-Konfidenzintervall)95-%-Konfidenzintervall
Österreich9894 (96 %)90 %–98 %90 %–98 %
Deutschland123115 (93 %)88 %–97 %88 %–97 %
Gesamt221209 (95 %)91 %–97 %91 %–97 %

Am häufigsten nicht erfüllt waren fünf Regeln. Die Tabelle nennt den Anteil der Shops, deren Startseite die jeweilige Regel nicht erfüllt.

Die fünf häufigsten nicht erfüllten Regeln, Anteil der Shops nach Land
RegelÖsterreichDeutschland
Text hat zu wenig Kontrast83 %73 %
Links ohne erkennbaren Namen60 %61 %
Klickflächen zu klein37 %30 %
Bilder ohne Alternativtext27 %33 %
Schaltflächen ohne erkennbaren Namen27 %23 %

Grenzen: Geprüft wurde nur die Startseite jedes Shops, einmal und ohne Klicks. Die Shops stammen aus öffentlichen Listen zertifizierter und bewerteter Shops und aus einem Händler-Ranking. Die größte einzelne Liste liefert 99 % der österreichischen und 63 % der deutschen Stichprobe. Die Zahlen beschreiben nur die geprüften Shops, und wegen der unterschiedlichen Auswahlgrundlagen sind Vergleiche zwischen den Ländern nur Anhaltspunkte. Angaben zur Größe der Shops sind unsere Schätzungen. Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrierefreiheitsprobleme; eine Startseite ohne erkannte nicht erfüllte Regel ist nicht zwingend barrierefrei.

Methode, Größenklassen, Shopsysteme und alle weiteren Ergebnisse stehen auf der Seite Studie zur Barrierefreiheit von Onlineshops. Die zusammengefassten Ergebnisse gibt es als CSV-Datei unter der Lizenz CC BY 4.0.

Technische Prüfung in der Praxis

Unabhängig von der Rechtsfrage zeigen automatische Tests häufige technische Probleme. Ein möglicher Ablauf:

  1. Die wichtigsten Seiten testen: Startseite, Kategorie, Produktseite, Warenkorb und Kasse. Ein automatischer Test findet zum Beispiel zu geringen Kontrast, Bilder ohne Alternativtext oder Formularfelder ohne Beschriftung (kostenloser Check).
  2. Die Bestellung nur mit der Tastatur durchgehen: Mit der Tab-Taste müssen alle Links, Filter und Schaltflächen erreichbar sein, der Fokus muss sichtbar bleiben, und nirgends darf man hängen bleiben, auch nicht in Pop-ups, im Chat oder im Cookie-Banner.
  3. Häufige Fehler beheben: Textkontrast, Alternativtexte, Beschriftungen von Formularfeldern, Namen von Schaltflächen und Links. Farben lassen sich im Kontrast-Checker prüfen.
  4. Die Seite mit den Informationen nach Anlage 3 prüfen: Ist sie erreichbar, und ist sie selbst barrierefrei?
  5. Den Webshop laufend prüfen: Neue Produkte, Banner oder eine geänderte Vorlage können neue Probleme bringen.

Eine Übersicht der Anforderungen nach Bereichen bietet die WCAG-Checkliste.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?

Das BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) gilt seit dem 28. Juni 2025 (§ 37 Abs. 1). Das Rechtsinformationssystem des Bundes weist für die Fassung vom 12. Oktober 2026 keine Änderung seit der Kundmachung aus.

Gilt das BaFG für Webshops und Websites?

Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6): Dienste, die über Websites und mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen (§ 3 Z 27). Bei Angeboten ausschließlich für Unternehmen, bei Kontaktformularen und bei Online-Spenden sprach das Sozialministerium von „Es kommt darauf an“. Ob ein bestimmtes Angebot erfasst ist, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.

Sind Kleinstunternehmen und EPU ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Maßgeblich sind die Kriterien des § 3 Z 19: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Auf die Bezeichnung „EPU“ kommt es nicht an.

Gibt es eine Übergangsfrist?

§ 37 Abs. 2 nennt den 28. Juni 2030 für Dienstleistungen, die mit schon vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden, und fünf Jahre für ältere Verträge. Für Selbstbedienungsterminals gilt der 28. Juni 2040 als Grenze (Abs. 3). Websites nennt die Vorschrift nicht.

Welche Strafen sieht das BaFG vor?

§ 36 sieht Verwaltungsstrafen bis zu 80 000 € vor, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten oder erbracht wird, bis zu 40 000 € für nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellte Informationen nach Anlage 3 und bis zu 16 000 € für nicht bereitgestellte oder nicht aufbewahrte Informationen. Für Kleinstunternehmen und KMU sind es 50 000 €, 25 000 € und 10 000 €. Das sind Höchstbeträge. Im ersten Jahr wurden nach Angaben des Ministeriums keine Verwaltungsstrafen verhängt.

Wer ist zuständig, wohin kann man sich wenden?

Zuständig ist das Sozialministeriumservice (§ 21). Verbraucher und bestimmte Organisationen, darunter der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die WKÖ, können auf mögliche Nichteinhaltungen hinweisen; die Behörde antwortet innerhalb von acht Wochen (§ 35).

Braucht ein Webshop eine Barrierefreiheitserklärung?

Das Wort kommt im Gesetzestext nicht vor. Das BaFG sieht vor, dass der Dienstleistungserbringer die notwendigen Informationen nach Anlage 3 erstellt und der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zur Verfügung stellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (§ 14 Abs. 2). Einzelheiten stehen oben im Abschnitt zu Anlage 3. Die WKO behandelt das Thema in ihren FAQ zum BaFG im E-Commerce. Ein Muster stellt diese Seite nicht bereit.

Gilt neben dem BaFG auch das deutsche BFSG?

Beide Gesetze setzen dieselbe EU-Richtlinie um und bestehen nebeneinander, jedes für sein Land. Welches Recht im Einzelfall gilt, wenn ein Shop in Deutschland und Österreich an Verbraucher verkauft, beantwortet diese Seite nicht; das ist eine Rechtsfrage. Beide Gesetze sehen vor, dass der Dienstleistungserbringer bei einer Dienstleistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die zuständigen Behörden informiert, auch die der anderen Mitgliedstaaten, in denen er sie anbietet (§ 14 Abs. 4 BaFG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BFSG). Die deutsche Regelung steht auf der Seite zum BFSG.

Quellen

Der Wortlaut folgt dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Fassung vom 12. Oktober 2026. Seit der Kundmachung (BGBl. I Nr. 76/2023) weist das RIS keine Änderung aus.

Allgemeine Information zum Gesetz, Stand: 12.10.2026. Keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Texte; bei Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Automatische Tests erkennen nur einen Teil der Barrierefreiheitsprobleme.

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